Deutschland hat international Anerkennung dafür erhalten, Mitglieder des ISIS wegen Genozids, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen an Eziden strafrechtlich zu verfolgen. Eine aktuelle Analyse der Rechtswissenschaftlerinnen Anna-Julia Egger und Sophie Konrad stellt jedoch eine unbequemere Frage: Wenn diese Prozesse im Namen und im Interesse der Opfer geführt werden, was bieten sie tatsächlich den ezidischen Überlebenden, die an ihnen teilnehmen müssen?
Ihr Artikel International Criminal Proceedings Between Claim and Reality, der am 24. Juli 2026 im Verfassungsblog veröffentlicht wurde, untersucht das Verfahren vor dem Oberlandesgericht München, das Anfang desselben Monats abgeschlossen wurde. Das Gericht verurteilte Twana H.S. zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Asia R.A. nach Jugendstrafrecht zu neun Jahren und sechs Monaten Haft wegen Genozids, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden zwei ezidische Mädchen, die damals sechs und zwölf Jahre alt waren, zwischen 2015 und 2017 im Irak und in Syrien versklavt und schwerer körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt ausgesetzt.
Das Urteil war von großer Bedeutung. Nach Angaben von Egger und Konrad handelte es sich um das zehnte deutsche Strafverfahren zu ISIS-Verbrechen an Eziden. In der mündlichen Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter, dass das Völkerstrafrecht im Interesse der Opfer durchgesetzt werde, und äußerte die Hoffnung, das Verfahren könne sowohl zur historischen Aufarbeitung als auch zur Wiederherstellung von Vertrauen unter Eziden beitragen.
Egger und Konrad stellen die Bedeutung der Verurteilungen nicht infrage. Ihre Sorge gilt vielmehr der Frage, ob die Art und Weise, wie das Verfahren geführt wurde, diesen Ansprüchen gerecht wurde.
Eine Überlebende wurde gehört – aber zu welchem Preis?
Der beunruhigendste Teil ihrer Analyse betrifft eine der ezidischen Überlebenden, die als Nebenklägerin am Verfahren teilnahm.
Sie sagte an fünf Tagen aus. Laut der psychologischen Begutachtung, die während der mündlichen Urteilsbegründung erörtert wurde, erinnerte sie direkter Blickkontakt mit den Angeklagten an ihre Vergewaltigung und löste starke Angst aus. Ihre bereits bestehende posttraumatische Belastungsstörung verschlechterte sich während des Verfahrens erheblich, und die Autorinnen schreiben, dass sie eine beträchtliche Retraumatisierung erlebte.
Das deutsche Strafprozessrecht sieht Mechanismen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Zeugen vor. Je nach Umständen können Angeklagte während einer Zeugenaussage vorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernt werden, oder die Aussage kann audiovisuell erfolgen, anstatt die Zeugin einer direkten Konfrontation im Gerichtssaal auszusetzen.
Nach Angaben von Egger und Konrad wurde während der Befragung der Überlebenden keine dieser Möglichkeiten genutzt. Sie weisen sorgfältig darauf hin, dass sie weder behaupten, die Richter hätten rechtswidrig gehandelt, noch wissen könnten, welche Erwägungen das Gericht geleitet haben. Von außerhalb des Verfahrens lasse sich die vollständige richterliche Abwägung zwischen Zeugenschutz und Verteidigungsrechten nicht rekonstruieren.
Das beseitigt jedoch nicht den Widerspruch, den sie aufzeigen.
Dasselbe Verfahren, in dem sich der psychische Zustand einer Überlebenden Berichten zufolge verschlechterte, endete mit der vom Gericht geäußerten Hoffnung, dass die Aussage zur psychischen Verarbeitung dessen beitragen könne, was ezidische Zeugen erlitten hatten.
An diesem Punkt ist der Artikel besonders überzeugend. Er stellt eine Annahme infrage, die im internationalen Strafrecht zu leicht als selbstverständlich gilt: dass es für Überlebende grundsätzlich stärkend oder heilend sei, vor Gericht auszusagen.
Manchmal kann eine Aussage tatsächlich Anerkennung, Selbstbestimmung oder das Gefühl vermitteln, endlich gehört worden zu sein. Das darf jedoch nicht einfach vorausgesetzt werden. Wenn eine Überlebende wiederholt sexuelle Gewalt schildern muss, während sie den Personen gegenübersteht, denen vorgeworfen wird, sie missbraucht zu haben, kann die Teilnahme selbst einen erheblichen psychischen Preis haben.
Die Hauptaufgabe eines Strafgerichts besteht darin, Schuld nach Maßgabe des Rechts festzustellen. Es kann keine therapeutische Einrichtung werden. Wenn Gerichte jedoch selbst erklären, Verfahren würden im Interesse der Opfer geführt, sollten sie auch bereit sein zu prüfen, ob diesen Opfern im Verlauf des Verfahrens vermeidbarer Schaden zugefügt wird.
Gerechtigkeit, der Eziden nur schwer folgen können
Egger und Konrad werfen eine zweite Frage auf, die für Eziden besondere Aufmerksamkeit verdient: Wer kann diese Verfahren tatsächlich verfolgen?
Deutschland ist zu einem der wichtigsten Staaten für die strafrechtliche Verfolgung von ISIS-Verbrechen an Eziden geworden, selbst wenn diese Verbrechen vollständig außerhalb deutschen Staatsgebiets begangen wurden. Doch die Menschen, deren Genozid vor Gericht verhandelt wird, leben möglicherweise im Irak, in Armenien, in Deutschland, in anderen Teilen Europas oder noch weiter entfernt. Viele sprechen kein Deutsch und können nicht einfach nach München reisen, um einer Gerichtsverhandlung beizuwohnen.
Das Münchner Gericht unternahm einige Schritte, um den Zugang zu verbessern. Die Autorinnen weisen darauf hin, dass Informationen über die Eröffnung des Verfahrens und die Verhandlungstermine veröffentlicht wurden und dass eine ausführliche Pressemitteilung zum Urteil auf Deutsch und Englisch zur Verfügung stand.
Ihr Argument lautet jedoch, dass dies nicht ausreicht, wenn internationale Strafverfahren tatsächlich zum historischen Verständnis innerhalb der betroffenen Bevölkerung beitragen sollen.
Sie verweisen auf Alternativen, die bereits in anderen europäischen Ländern genutzt wurden, darunter mehrsprachiger Zugang zu Verfahren in den Niederlanden und die archivierte Aufzeichnung internationaler Strafverfahren in Frankreich. Auch das deutsche Recht selbst eröffnet Möglichkeiten zur Dokumentation bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung.
Nach ihrer Einschätzung machte das Münchner Gericht von solchen Möglichkeiten nur begrenzt Gebrauch.
Diese Kritik ist gerade in Genozidverfahren besonders relevant. Ein Urteil bestimmt nicht nur die Verantwortung einzelner Angeklagter. Es schafft zugleich einen Teil der historischen Dokumentation dessen, was geschehen ist. Zeugenaussagen, gerichtliche Feststellungen und Dokumentenbeweise können für künftige Generationen zu wichtigen Quellen werden.
Wenn diese Dokumentation weitgehend auf einen deutschen Gerichtssaal und deutschsprachige Verfahren beschränkt bleibt, wird die Bevölkerung, deren Geschichte dokumentiert wird, von Journalisten, Anwälten und Organisationen abhängig, die den Fall für sie einordnen und erklären.
Es ist etwas grundlegend Unvollständiges daran, einen an Eziden begangenen Genozid strafrechtlich zu verfolgen und gleichzeitig den daraus entstehenden gerichtlichen Bestand für Eziden selbst nur schwer zugänglich zu machen.
Wo die Analyse überzeugt – und wo ihre Grenzen liegen
Der Artikel von Egger und Konrad überzeugt, weil er eine Genozidverurteilung nicht als Ende der Debatte betrachtet. Die Angeklagten wurden verurteilt, internationales Strafrecht wurde angewandt, und schwere Verbrechen an ezidischen Kindern wurden gerichtlich anerkannt. Das sind bedeutende Erfolge. Dennoch bestehen die Autorinnen darauf, dass juristischer Erfolg und überlebendenzentrierte Gerechtigkeit nicht zwangsläufig dasselbe sind.
Ihre Kritik wirkt auch deshalb überzeugender, weil sie ausgewogen formuliert ist. Sie erkennen wiederholt an, dass Zeugenschutz gegen die Verfahrensrechte der Angeklagten abgewogen werden muss und Richter über Ermessensspielräume verfügen. Sie werfen dem Münchner Gericht nicht vor, Überlebenden absichtlich geschadet zu haben. Stattdessen benennen sie ein strukturelles Problem: Zusätzliche Schutz- oder Zugänglichkeitsmaßnahmen verlangen von Gerichten, Entscheidungen zu begründen, konkurrierende Interessen abzuwägen und sich mitunter auf relativ ungewohntes verfahrensrechtliches Terrain zu begeben, während Untätigkeit rechtlich sicherer und institutionell einfacher erscheinen kann.
Aus ezidischer Perspektive weist der Artikel jedoch eine Einschränkung auf. Er bleibt überwiegend eine rechtliche Analyse über Überlebende, anstatt sich in wesentlichem Umfang auf deren eigene Reflexionen über das Verfahren zu stützen. Wir erfahren, was die psychologische Begutachtung festhielt, was das Gericht sagte und welche verfahrensrechtlichen Mechanismen zur Verfügung standen, aber vergleichsweise wenig darüber, wie die ezidischen Zeugen selbst Gerechtigkeit, Beteiligung oder das Erlebnis des Aussagens verstanden.
Das schwächt das rechtliche Argument nicht. Es verdeutlicht jedoch einen Teil genau des Problems, das die Autorinnen selbst beschreiben: Selbst in Debatten, die sich um die Beteiligung von Opfern drehen, können Überlebende weiterhin nur vermittelt durch Gerichte, Experten und Juristen sichtbar werden.
Für künftige Forschung wäre es eine wichtige Ergänzung, ezidische Zeugen unmittelbar dazu zu befragen, was sie sich von diesen Verfahren erhofft haben. Manche mögen das Aussagen als unerträglich, aber notwendig empfinden. Andere fühlen sich möglicherweise dadurch gestärkt, den Tätern gegenüberzutreten. Wieder andere könnten es ablehnen, ihre Erlebnisse für Institutionen, die weit von Sinjar entfernt sind, erneut durchleben zu müssen. Wahrscheinlich gibt es nicht die eine universelle Erfahrung von Überlebenden.
Anerkennung vor Gericht muss mehr bedeuten als Anerkennung auf dem Papier
Deutschlands Strafverfolgung internationaler Verbrechen hat erheblich zur rechtlichen Anerkennung des Genozids an den Eziden beigetragen. Sie hat außerdem gezeigt, dass Täter noch Jahre später und Tausende Kilometer vom Tatort entfernt strafrechtlich verfolgt werden können.
Der Artikel von Egger und Konrad schmälert diese Leistung nicht. Stattdessen fordert er Deutschland auf, den nächsten Schritt zu gehen.
Wenn ein Gericht erklärt, dass ein Verfahren im Interesse der Opfer geführt wird, sollte dieser Grundsatz mehr beeinflussen als nur die Sprache der Urteilsverkündung. Er sollte beeinflussen, wie traumatisierte Zeugen befragt werden, wie unnötige Konfrontationen vermieden werden, wie über Verfahren kommuniziert wird und ob die betroffene Bevölkerung die in ihrem Namen ausgeübte Gerechtigkeit tatsächlich nachvollziehen kann.
Die strafrechtliche Verfolgung eines Genozids kann nicht ungeschehen machen, was ezidischen Überlebenden widerfahren ist. Ebenso wenig kann ein Gerichtssaal jede Form von Anerkennung oder Heilung bieten, die Überlebende benötigen könnten. Internationales Strafrecht sollte jedoch zumindest sicherstellen, dass der Prozess, Gräueltaten nachzuweisen, denjenigen, die sie überlebt haben, kein vermeidbares Leid zufügt.
Für Eziden liegt die Bedeutung dieser Verfahren nicht nur darin, ISIS-Mitglieder verurteilt zu sehen. Sie liegt auch darin, ob das Justizsystem Überlebende als Menschen mit eigenen Rechten und Bedürfnissen anerkennt und nicht lediglich als Zeugen, die benötigt werden, um die Schuld anderer festzustellen.
Genau darin liegt letztlich die wichtigste Herausforderung, die Egger und Konrad formulieren: Eine Genozidverurteilung kann juristisch historisch sein, während der Prozess, der zu ihr geführt hat, dennoch menschlicher werden kann.